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Häufig gestellte Fragen

Auf unserer FAQ-Seite antworten wir auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Hochwasserschutzprojekt Amberg. Haben Sie ebenfalls eine Frage, so nutzen Sie gerne unser Kontaktformular. Fragen der Bürgerinnen und Bürger werden gesammelt und in dieser Rubrik ausführlich beantwortet.

Allgemeines

Um einen wirkungsvollen Hochwasserschutz in Amberg zu gewährleisten, werden sich bauliche Veränderungen in der Altstadt nicht vermeiden lassen. Doch Veränderungen bieten auch die Chance, die Altstadt nach Wünschen der Bürger*innen mitzugestalten. Es gilt, Altbewährtes zu erhalten wo gut und sinnvoll, aber auch neue Ideen zuzulassen und umzusetzen.

Die innerörtlichen Umbaumaßnahmen bieten der Stadt Amberg zusätzlich die Chance, das Stadtbild zu verschönern und den Anwohner*innen mehr Platz für ihre Freizeit einzuräumen, z.B. in Form von schön gestalteten Freiflächen und Aufenthaltsplätzen, Stufenanlagen / Sitzstufen, Böschungen und vielen weiteren Gestaltungsmöglichkeiten.

Um bereits bei den Planungen der Maßnahmen die Wünsche der Bürger*innen einzubeziehen, nehmen wir Ihre Anregungen und Ideen zu den einzelnen Abschnitten gerne an. Helfen Sie mit, die Amberger Altstadt noch schöner zu gestalten!

Die Bundesländer sind nach § 76 Wasserhaushaltgesetz (WHG) verpflichtet, bestimmte Überschwemmungsgebiete per Verordnung festzusetzen. In Bayern setzen die Kreisverwaltungsbehörden die von den Wasserwirtschaftsämtern ermittelten Überschwemmungsgebiete (immer bezogen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100) fest. Die Verordnungen über die Festsetzung finden Sie auf den Webseiten des Landratsamts Amberg-Sulzbach und der Stadt Amberg.

Nach Fertigstellung des Hochwasserschutzes für die Stadt Amberg sind die derzeit noch als Überschwemmungsgebiet gekennzeichneten Flächen (zu sehen auf dieser Skizze in blau) kein Überschwemmungsgebiet mehr.

Das Überschwemmungsgebiet der Vils wird nach Abschluss der Maßnahme neu festgesetzt. Das ergibt viele Vorteile für die Bürger*innen und Grundstücksbesitzer:

  • es müssen beim Bauen keine Auflagen mehr für das Bauen im Überschwemmungsgebiet berücksichtigt werden (z.B. hochwasserangepasstes Bauen und Retentionsraumausgleich entfallen)
  • das Grundstück ist vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt und liegt nicht mehr im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Ein Hochwasserschutzprojekt dient immer dem Wohl der Allgemeinheit und zum Schutz der Bürger*innen und ihren bebauten Flächen vor einer Hochwasserkatastrophe.

Hochwasser ist eine Naturgefahr, vor der es keinen absoluten Schutz geben kann. Auch nach Fertigstellung der Hochwasserschutzanlagen für Amberg (innerörtliche Maßnahmen in der Altstadt von Amberg in Kombination mit dem Hochwasserrückhaltebecken bei Neumühle) bleibt ein Restrisiko für Amberg bestehen.

Die geplanten Anlagen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz (BayWG) ausgelegt.

Als Bemessungsereignis ist darin ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100) mit einem Zuschlag von 15 % auf den maximalen Abfluss vorgesehen. Der Zuschlag wird als Klimaänderungsfaktor bezeichnet. Auf Grund des Klimawandels wird zukünftig ein häufigeres Auftreten von Extremereignissen prognostiziert. Der Klimaänderungsfaktor wurde im Jahr 2004 eingeführt, um zu vermeiden, dass auf Grund des fortschreitenden Klimawandels neu errichtete Hochwasserschutzanlagen bereits in naher Zukunft nicht mehr den „HQ100-Schutz“ gewährleisten können.

Seit Beginn der Abflussaufzeichnungen an der Vils ist allerdings kein Hochwasserereignis dokumentiert, bei dem die jetzt geplanten Schutzanlagen nicht ausreichen würden. Bei Auftreten eines „größeren“ Hochwassers als HQ 100 (Hochwasserereignis, das statistisch seltener als 1x in hundert Jahren auftritt) würde nach Erreichen des maximalen Stauziels im HRB Neumühle der Abfluss aus dem HRB über den vorgesehenen Drosselabfluss von 70 m³/s ansteigen.

In der Altstadt von Amberg würde dies zunächst nur zu einer Reduktion des Freibordes führen. Erst bei einem Maximalabfluss in der Altstadt von geschätzt über 90 bis 95 m³/s erreicht der Wasserspiegel der Vils in der Altstadt die Oberkante der Schutzbauwerke. Bei einem weiter ansteigenden Abfluss würde es dann zu einer Überströmung der Schutzbauwerke kommen.

Unter Jahrhundert-Hochwasser oder Jahrhundertflut (auch 100-jährlicher Abfluss, kurz HQ100 genannt) versteht man die Abflussmenge eines Gewässers, die im statistischen Mittel mindestens einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird.

Ein hundertjährliches Hochwasser kann auch mehrmals in 100 Jahren auftreten.

Der Wert für das HQ100 wird für die Lage der vorhandenen Meßpegel angegeben und wird anhand der Pegelaufzeichnungen ermittelt. Je länger die Zeitreihe ist, die von einem Pegel vorliegt, desto zutreffender wird der Wert. Deshalb wird der Wert etwa alle 15 Jahre oder nach Auftreten von großen Ereignissen wieder neu berechnet.

Ein ökologischer Gewässerausbau zeigt durch den Einbau von Flussschleifen (sog. „Mäandern“) nur einen geringen positiven Effekt auf den Hochwasserrückhalt. Dieser macht sich vor allem bei kleinen, häufig auftretenden Hochwässern durch die Verlängerung der Fließstrecke und der Schaffung von Rückhalteraum im Uferbereich bemerkbar. Ziel des Hochwasserschutzes für die Stadt Amberg ist jedoch der Schutz vor einem größeren Hochwasser, nämlich dem hundertjährlichen Hochwasser. Bei einem hundertjährlichen Hochwasser ist der Einfluss eines ökologischen Gewässerausbaus auf den Hochwasserrückhalt verschwindend gering, sodass dieser den geplanten technischen Hochwasserschutz für die Stadt Amberg nicht ersetzen kann.

Die Böschungen eines Deiches, oder wie hier der Damm des Absperrbauwerks, werden naturnah gestaltet und gepflegt. Auf den Böschungsflächen soll Magerrasen entwickelt werden. Der Damm wird ausschließlich auf bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen errichtet. Die geplanten Magerrasenflächen auf den Dammböschungen sind ökologisch höchst wertvoll (verglichen mit Ackerland oder intensiv genutzten Wiesen).

Ökologische Gewässerausbauten werden im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dort umgesetzt, wo der Freistaat Bayern über die Ufergrundstücke verfügt. Der Erwerb von Ufergrundstücken zur eigendynamischen Entwicklung der Vils sowie der Ausbau der Vils nördlich Neumühle sind im Umsetzungskonzept für den Flusswasserkörper 1_F300 („Vils von Einmündung Rosenbach bis Einmündung Lauterach“) enthalten. Die Ausbaumaßnahme kann aber derzeit nicht geplant werden, da wir als Freistaat Bayern die Ufergrundstücke nicht besitzen. Für einen wirkungsvollen Ausbau wäre ein Uferstreifen von 10 – 20 m Breite notwendig.

Hinweis: im Bereich der Kräuterwiese nördlich der Altstadt ist der ökologische Ausbau der Vils bereits in Planung und soll bald in das Planfeststellungsverfahren. Das Grundstück gehört der Stadt Amberg.

Antworten rund um die geplanten Maßnahmen in Amberg und dem Hochwasserrückhaltebecken

In der Altstadt von Amberg werden innerörtliche Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt, die die Altstadt bis zu einem Abfluss von 74 m³/s vollständig schützen.

Dieser Abfluss ist deutlich größer als bei einem 20-jährlichen Hochwasserereignis zu erwarten ist. Dabei liegt der Wasserspiegel der Vils noch um mindestens 50 cm unter der geplanten Oberkante der Schutzbauwerke (Freibord).

Hochwasserschutzmaßnahmen, die vom Freistaat Bayern umgesetzt oder finanziert werden, sind grundsätzlich für ein hundertjährliches Hochwasserereignis zuzüglich eines Zuschlags von 15 % auf den maximalen Abfluss (Klimaänderungsfaktor) auszulegen.

Wenn dieser Schutzgrad ausschließlich durch Maßnahmen in der Altstadt realisiert werden würde, ergäben sich Bauhöhen für die Schutzbauwerke von bis zu 2,2 m Höhe über Straßenniveau (Beispiel Schiffgasse). Schutzbauwerke in dieser Höhe in einer mobilen Ausführung sind auf Grund der nur sehr kurzen Reaktionszeiten logistisch nicht möglich. Sehr hohe fest stehende Schutzmauern sind nicht mit dem Stadtbild und den Anforderungen des Denkmalschutzes vereinbar.

Eine Kombination der oben genannten, noch vertretbaren Maßnahmen in der Altstadt mit einem oberstromig der Altstadt zu realisierenden Hochwasserrückhaltebecken ist daher zwingend notwendig, um den Schutzgrad „HQ100“ gewährleisten zu können.

Bei einem Drosselabfluss aus dem Hochwasserrückhaltebecken Neumühle von ca. 70 m³/s muss die Höhe der Schutzlinie der Schiffgasse ca. 1,50 m betragen. Die Schutzhöhe von 1,50 m setzt sich aus dem Wasserspiegel von 1,0 m plus dem Freibord von 0,5 m zusammen. In der Schiffgasse ist die erforderliche Schutzhöhe nicht ausschließlich durch mobile Elemente herstellbar, da

  • die Vils bereits sehr früh ausufert und schon ab geringen Wassertiefen relativ hohe Fließgeschwindigkeiten herrschen.
  • die Vorwarnzeit an der Vils in Amberg mit etwa 3 Stunden sehr gering ist.
  • die mobilen Elemente zu jeder Tages- und Nachtzeit aufgebaut werden müssen, 365 Tage im Jahr.
  • ein bestehender Grundschutz mit einer feststehenden Hochwasserschutzwand bereits eine gewisse Sicherheit bietet und damit Zeit gewonnen werden kann.
  • ein Grundschutz bereits vor kleineren Hochwässern schützt, wozu kein Freibordschutz aufgebaut werden muss.
  • kein Platz vorhanden ist: im Hochwasserfall müssen die mobilen Elemente in Gestellen mit geeigneten Fahrzeugen (LKW/ Anhänger/ Stapler) angefahren und aufgebaut werden. Die leeren Paletten müssen ortsnah abgestellt werden, was in der Schiffgasse nicht möglich ist.
  • die Einsatzkräfte im Katastrophen-/ Hochwasserfall bereits anderweitig gefordert sind.
  • das Aufbauen mobiler Elemente einen hohen Personal- und Wartungsaufwand erfordert.
  • die Stützen mit zunehmender Höhe immer schwerer werden und ggf. nur mit schwerem Hebewerkzeug installiert werden können (wir weisen in dem Zusammenhang auf die Platzverhältnisse und die abnehmende Aufbaugeschwindigkeit hin).
  • mit zunehmender Höhe Logistik- und Lagerkapazitäten steigen.
  • die Ankerplatten schnell verschmutzt oder abgenutzt sein können und beim Einsatz erst gesäubert werden müssten. Die Installationslinie könnte im Einsatzfall auch durch bewegliche Gegenstände (Autos, Tische einer Gastronomie, Blumentröge, usw.) zugestellt und blockiert sein. Bei einer festen Grundschutzwand gibt es diese Bedenken nicht.
  • das Problem Vandalismus bei hohen Aufbauhöhen nicht zu vernachlässigen ist.
  • bei zunehmenden Höhen auch hohe Anpralllasten angesetzt werden müssen, was die Gründung schnell sehr teuer und die Stützen massiver und schwerer werden lässt.
  • nach technischen Regeln evtl. eine zweite Schutzlinie als Redundanz notwendig werden kann.

Mindestens alle diese Gründe sprechen gegen einen Einsatz eines Hochwasserschutzes ausschließlich durch mobile Elemente. Ein fest installierter Hochwasserschutz erfüllt seine Funktion immer und erfordert keine oder nur geringe Kapazitäten im Einsatzfall.

Dezentrale Maßnahmen im Oberlauf von Fließgewässern können eine sinnvolle Ergänzung im Rahmen von überregionalen Hochwasserschutzkonzepten darstellen. Die Wirksamkeit von dezentralen Maßnahmen ist jedoch auf kleine bis maximal mittlere Hochwasserereignisse begrenzt. Dies liegt daran, dass dezentral geschaffene, kleinere Rückhaltevolumina bei großen Hochwasserereignissen in der Regel schon lange vor dem maximalen Abfluss (Scheitel) eines Hochwassers von der anlaufenden Hochwasserwelle vollständig gefüllt werden. Theoretisch könnte dies vermieden werden, indem dezentrale, gesteuerte Hochwasserrückhaltebecken ausgeführt würden.

Bei gesteuerten Hochwasserrückhaltebecken besteht das Risiko einer möglichen Fehlsteuerung. Dieses Risiko ist umso größer, je geringer die Vorwarnzeit ist, je weiter das HRB also im Oberlauf des Gewässers liegt. Dies liegt daran, dass die Steuerung dann nur auf Grund von Niederschlagsmessungen oder Abflussprognosen erfolgen muss, und nicht auf Basis von oberstromig im Gewässer gemessenen Abflüssen.

Bei dezentral im Oberlauf angeordneten Hochwasserrückhaltebecken (HRBs) kann der Zufluss zum Gewässer, der zwischen der Lage der HRBs und dem vor Hochwasser zu schützenden Ort zum Abfluss hinzu kommt, nicht beeinflusst werden. Um die gleiche Wirksamkeit zu erreichen, muss daher die Summe der Rückhaltevolumina von dezentralen Rückhaltemaßnahmen größer sein, als das Stauvolumen eines großen, zentralen HRB, das möglichst nah vor dem zu schützenden Ort liegt.

Je größer der Abstand zwischen den dezentralen Rückhaltemaßnahmen und dem vor Hochwasser zu schützenden Ort ist, desto ungünstiger wird das Verhältnis des erforderlichen Rückhaltevolumens im Vergleich zu einem zentralen HRB, das direkt oberstromig des zu schützenden Ortes liegt.

Aus der Kombination der beiden genannten Sachverhalte:
größeres erforderliches Rückhaltevolumen bei dezentralen Maßnahmen im Oberlauf, und hohes Risiko für Fehlsteuerungen bei gesteuerten, dezentralen Maßnahmen, ergibt sich, dass zum Schutz vor großen Hochwasserereignissen ausschließlich dezentrale Rückhaltmaßnahmen nicht zielführend sind.

Kann der HW-Schutz nicht auch mit einem etwas kleineren HRB realisiert werden, ggf. in Kombination mit Maßnahmen im Oberlauf?

Die Antwort auf diese Frage baut auf der vorstehenden Antwort auf die Frage 2 auf.

Hochwasserschutzmaßnahmen werden vom Freistaat Bayern nur finanziert und umgesetzt, wenn sie für ein hundertjährliches Hochwasserereignis ausgelegt werden (Bemessungsereignis HQ100).

Durch den Klimawandel ist für Bayern ein häufigeres Auftreten von großen Hochwasserereignissen zu erwarten bzw. ist eine Erhöhung des Scheitelabflusses für ein Hochwasserereignis mit gleichem Wiederkehrintervall („Jährlichkeit“ des Ereignisses, z.B. HQ100) prognostiziert.

Um diesem negativen Effekt durch den Klimawandel zu begegnen, wird bei der Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen der sogenannter „Klimaänderungsfaktor“ berücksichtigt (vgl. Art. 44 BayWG – Bayerisches Wassergesetz). Hierbei wird auf den Scheitelabfluss des Bemessungsereignisses (in der Regel das „HQ100“) ein pauschaler Zuschlag von 15 % gemacht.

Mit den in der Altstadt von Amberg geplanten innerörtlichen Schutzmaßnahmen kann der Hochwasserschutz bis zum HQ20 realisiert werden.

Wenn das oberstromig bei Neumühle geplante Hochwasserrückhaltebecken kleiner ausgeführt werden würde, z. B derart, dass in Amberg ein Schutz bis zu einem HQ50 möglich ist, würde die gesamte Hochwasserschutzmaßnahme, bestehend aus den innerörtlichen Maßnahmen in der Altstadt und dem HRB Neumühle vom Freistaat nicht finanziert/ umgesetzt werden.

Bis zu einem Abfluss in der Vils von 70 m³/s erfolgt durch das HRB Neumühle kein Rückhalt von Hochwasser. Der gewählte Drosselabfluss am HRB Neumühle von 70 m³/s, entsprechend dem Abfluss in der Altstadt von Amberg mit etwa 74 m³/s, entspricht einem deutlich größeren Abfluss, als bei einem 20-jährlichen Hochwasserereignis zu erwarten ist (HQ 20: Hochwasser, das im statistischen Mittel alle 20 Jahre auftritt).

An der Vils gab es zuletzt im Jahr 1970 ein Hochwasserereignis mit einem größeren Scheitelabfluss (Hochwasser Februar 1970, Scheitelabfluss ca. 80 m³/s).

Der Zufluss von oberstrom wird bis zu einem Abfluss von 70 m³/s ungehindert durch das Durchlassbauwerk des HRB geleitet. Bis dahin ergibt sich für das Überschwemmungsgebiet keinerlei Veränderung. Bei Anstieg des Zuflusses über 70 m³/s wird am Durchlassbauwerk des HRB der Durchfluss auf 70 m³/s begrenzt („gedrosselt“). Erst dann beginnt der Hochwasserrückhalt im Staubereich des HRB Neumühle.

Die Einstaufläche wird dann im Vergleich zum bestehenden Zustand ohne HRB (IST-Zustand) größer und die Einstauhöhe steigt an.

Je näher ein betrachteter Punkt am Absperrdamm des geplanten HRB liegt, desto mehr steigt die Wassertiefe in Staubereich im Vergleich zum IST-Zustand an. Direkt am Absperrdamm beträgt die Erhöhung des Wasserstandes bis zu 1,4 m. Dieser Aufstau tritt jedoch nur bei einem HQ100 bei „Vollfüllung“ des HRB auf. Nach oberstrom nimmt die Aufstauhöhe ab, im Bereich der Ortslagen von Altmannshof und Speckshof gibt es durch das geplante HRB keinen Aufstau mehr.

Die Genehmigungsbehörde wird das Einsatzkriterium für das HRB Neumühle im Planfeststellungsbescheid festlegen. Der Einsatz, sprich die Befüllung, des Hochwasserrückhaltebeckens wird damit nur innerhalb dieser Grenzen rechtlich zulässig sein.

Vorgesehen ist die Drosselung des Abflusses der Vils ab 70 m³/s am Standort des HRB.

Die Grafik zeigt den vollen Einstau des Hochwasserrückhaltebeckens bei einem hundertjährlichen Hochwasser mit 15 % Klimafaktor (HQ 100 + 15 % = 107 m³/s).

Die dunkelblauen Flächen symbolisieren den aktuellen und künftigen Einstaubereich – das bedeutet, dass sich das Überschwemmungsgebiet im Vergleich zum heutigen Zustand nicht wesentlich verändert. Lediglich die hellblau schraffierten Flächen zeigen den zusätzlichen Einstaubereich durch das geplante Hochwasserrückhaltebecken.

Die Einstauflächen werden durch den Absperrdamm im Süden und durch die Ortsverbindungsstraße Altmannshof – Speckshof im Norden begrenzt. Die Berechnungen unter Berücksichtigung dieser Grenzen kamen zu folgendem Ergebnis:

  1. Fläche des heutigen Überschwemmungsgebiets bei HQ 100 + 15 % = 107 m³/s: 154,7 Hektar
  2. Einstaufläche bei HQ 100 + 15 % mit geplantem Hochwasserrückhaltebecken: 196,0 Hektar

Daraus ergibt sich ein Mehreinstau durch das geplante Hochwasserrückhaltebecken (bei vollem Einstau) von 41,3 Hektar.

Einstaufläche Altmannshof Speckshof
Einstaufläche Hochwasserrückhaltebecken

Nur ein Wegfall bzw. vollständiger Ersatz ist möglich. Folgende Gründe:

  • Die Reduktion des Stauziels führt nicht zu einer Verkleinerung des Absperrdammes
  • bis zum HQ10.000 muss der gesamte Abfluss durch Amberg geführt werden
  • sehr stark ansteigender Wasserspiegel in und oberhalb der Altstadt
  • HQ10.000-Wasserstand unterhalb Absperrdamm = Höhe Stauziel HQ100
  • wegen Überlastsicherheit muss der Absperrdamm unabhängig vom HQ100-Stauziel mit der aktuell geplanten Höhe gebaut werden (eine kleinere Ausführung des HRB ist aus normativen Gründen – DIN 19700, Teil 12, nicht möglich)

  • die Erhöhung der Leistungsfähigkeit über 72 m³/s ist nicht umsetzbar
  • geringste Uferhöhe im Bereich der Schiffgasse
  • dort aktuell geplant: 1,5 m hohes Schutzbauwerk inkl. 0,6 m mobilem Aufsatz
  • höher aus betrieblichen, logistischen und städtebaulichen Gründen nicht möglich
  • ab 72 m³/s steigt der bauliche Aufwand sprunghaft an

Antworten rund um Finanzierung & Kostenträger

Die Vils ist im Bereich der Stadt Amberg ein Gewässer 1. und 2. Ordnung. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden, ist für diese Gewässerordnungen ausbauverpflichtet.

Der Freistaat Bayern muss einen Hochwasserschutz planen und später umsetzen, sofern die Finanzierung gesichert und das Wohl der Allgemeinheit gefährdet ist. Die Finanzierung wurde u.a. mit der Unterzeichnung der Planungsvereinbarung sichergestellt. Darin bestätigt die Stadt Amberg, den Beteiligtenbeitrag von 35 % an den Planungskosten zu übernehmen. Mit der Umsetzung des Hochwasserschutzes für die Stadt Amberg kann ein möglicher Schaden bei einem hundertjährlichen Hochwasser von über 20 Mio. € verhindert werden. Somit ist auch die Frage nach der Gefährdung des Wohl der Allgemeinheit beantwortet: Der Hochwasserschutz kommt allen Bürgern der Stadt Amberg zu Gute. Das bestehende Überschwemmungsgebiet und die vergangenen Ereignisse zeigen die Ausbreitung des Hochwassers in Amberg.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung eines Hochwasserschutzvorhabens finden Sie in den Artikeln 39 – 42 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).

Hinweis: für Gewässer 3. Ordnung sind die Kommunen unterhaltungs- und ausbauverpflichtet, sofern keine Sonderunterhaltungslast durch den Freistaat Bayern oder andere festgelegt ist.

Die Stadt Amberg ist Partner bei der Maßnahme. Sie ist nach Art. 42 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) mit 35 % an den Planungskosten beteiligt und unterstützt gemäß der geschlossenen Planungsvereinbarung das Wasserwirtschaftsamt Weiden bei der Öffentlichkeitsarbeit und dem Grunderwerb. Die Stadt nimmt an allen Planungsbesprechungen teil und ist in die wichtigen Entscheidungen eingebunden.